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Keinen Streit durch Versicherungen: Eine Übersicht zum Pferderecht

Eine Vielzahl von Vorschriften prägen die unterschiedlichen Regelungsbereiche im Pferderecht. Um in dem Dickicht aus Paragraphen den Überblick zu behalten, fassen wir die wichtigsten Aspekte hier zusammen – zur Sicherheit von Pferd, Halter und der Umwelt.

Eine Vielzahl von Vorschriften prägen die unterschiedlichen Regelungsbereiche im Pferderecht. Um in dem Dickicht aus Paragraphen den Überblick zu behalten, fassen wir die wichtigsten Aspekte hier zusammen – zur Sicherheit von Pferd, Halter und der Umwelt.

Die Vorschriften im Pferderecht umfassen verschiedene Bereiche. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im Kaufrecht: Hat der Käufer das Recht, ein gekauftes Pferd zurückzugeben? Einher geht hiermit die Frage nach der Haftung: Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber Tierärzten und Hufschmieden können sich genauso ergeben wie ebensolche gegenüber dem Pferdehalter selbst. Für eine Beurteilung ist der Einzelfall entscheidend.

Augen auf beim Pferdekauf

Der Kauf von Pferden unterliegt verschiedenen Regelungen. Da Mängel an dem erworbenen Tier häufig erst nach dem Kauf erkannt werden, stellt sich dem Käufer schnell die Frage, ob er das Pferd zurückgeben kann. Für den Verkäufer gilt es zu klären, ob er verpflichtet ist, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Grundsätzlich gilt: Weicht der Zustand des Pferdes negativ von seiner Soll-Beschaffenheit ab, kommt dem Käufer das Recht auf Nacherfüllung zugute. Hierzu ist es erforderlich, den Zustand des Tieres zuvor nachvollziehbar im Kaufvertrag festzuhalten. Bevor der Verkäufer das Geld zurückzugeben hat, muss es ihm möglich sein, den Mangel am verkauften Tier zu beseitigen oder ein mangelfreies Pferd als Ersatz anzubieten.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf – tritt also der Verkäufer als Unternehmer und der Käufer als Verbraucher auf –, liegt die Beweislast nicht in erster Linie beim Käufer. Kommt innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufabschluss ein Mangel auf, liegt es nahe, dass dieser bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Vor derartigen Mängelansprüchen kann sich der Verkäufer nur schützen, wenn er eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung veranlasst. Damit lassen sich vermutete Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe widerlegen.

Wird dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag gewährt, können neben dem Kaufpreis weitere Ansprüche auf Schadensersatz wie Tierarzt- oder Unterhaltskosten hinzukommen, die es zurückzuerstatten gilt.

Pferd und Umwelt schützen: Wer haftet wofür?

In der Pferdehaltung kommt es zu unterschiedlichen Konstellationen von Akteuren, die verschiedene Rechte und Pflichten beinhalten. Die Tierhalterhaftung betrifft die Pflichten des Pferdebesitzers: Dem Grundsatz nach haftet der Pferdehalter allein aufgrund der prinzipiellen Gefährlichkeit des Tieres für die Schäden, die dieses hervorruft. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Halter schuldhaft handelt – eine Haftung besteht gleichwohl. Zu einer verantwortungsbewussten Haltung eines Pferdes gehört daher, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Ausschließen lässt sich eine solche Haftung, wenn das „Handeln auf eigene Gefahr“ ausgelegt ist. Geht eine Verletzung nicht auf die Gefahr des Tieres, sondern auf das Verhalten des Geschädigten zurück, befreit dies den Halter von seiner Haftung. Der Geschädigte macht sich mitschuldig, wenn sein eigenverantwortliches Handeln der Bedrohung des Pferdes vorausgeht. Einen Teil des Schadens muss dieser dann selbst tragen.

Weitere rechtliche Probleme sind im Rahmen der Tierarzthaftung möglich. Grundsätzlich haftet der Tierarzt für seine Leistungen, wenn diese schuldhaft Mängel aufweisen. Brisant wird diese Regelung im Falle von Kaufuntersuchungen: Hat der Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung einen Mangel schuldhaft nicht erkannt, ist er möglicherweise zu Schadensersatz gegenüber dem Käufer verpflichtet. Auch Hufschmiede sehen sich ab und an Ansprüchen auf Schadensersatz ausgesetzt, wenn sie etwa ein Pferd unsachgemäß vernageln.

Dass es sich bei Pferden um Lebewesen mit Bedürfnissen und Charaktereigenschaften handelt, berücksichtigt die Rechtslage nicht immer. Eine Vielzahl von Fragen ist weiterhin offen und wartet darauf, von Gericht geklärt zu werden. Den Spaß am Reiten sollte man sich vom Gesetz jedenfalls nicht nehmen lassen.

Foto: Lupo / pixelio.de

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